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   BVerwG, 25.08.1999 - 7 C 26.98   

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https://dejure.org/1999,17256
BVerwG, 25.08.1999 - 7 C 26.98 (https://dejure.org/1999,17256)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.1999 - 7 C 26.98 (https://dejure.org/1999,17256)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 1999 - 7 C 26.98 (https://dejure.org/1999,17256)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Festlegung des Aufstellortes von Müllbehältern - Vereinbarkeit einer Abfallsatzung mit höherrangigem Recht - Ermächtigung des Landesgesetzgebers zur satzungsrechtlichen Konkretisierung von Überlassungspflichten - Begriff des Müllwagens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.07.1995 - 7 NB 1.95

    Rechtmäßigkeit einer Pflicht zur Verbringung bestimmter zu verwertender Abfälle

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1999 - 7 C 26.98
    Vielmehr waren, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7C 45.80 - BVerwGE 67, 8 [11]; vgl. zuletzt Beschluß vom 27. Juli 1995 BVerwG 7 NB 1.95 BVerwGE 99, 88 [91]), konkretisierende landesrechtliche Regelungen über die Art und Weise der Überlassung zulässig.

    Dies hat der erkennende Senat bezogen auf die Einführung eines Bringsystems für bestimmte nach § 3 Abs. 1 und 2 AbfG 1986 überlassungspflichtige Abfälle zur Verwertung entschieden (Beschluß vom 27. Juli 1995 BVerwG 7 NB 1.95 a. a. O.).

    Mit dieser Bestimmung wird nicht ein generelles Bringsystem wie in dem durch den Senatsbeschluß vom 27. Juli 1995 BVerwG 7 NB 1.95 a. a. O. entschiedenen Fall eingeführt, sondern lediglich im Rahmen des bestehenden Holsystems eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, den Überlassungspflichtigen in Einzelfällen aufgrund örtlicher Besonderheiten eine individuelle Bringpflicht aufzuerlegen.

    Soweit nach dem Vorstehenden die Kläger auf die Verwendung eines Kraftfahrzeuges verwiesen werden, steht dies nicht in Widerspruch zu der Bemerkung im Beschluß des Senats vom 27. Juli 1995 BVerwG 7 NB 1.95 BVerwGE 99, 88 (94), der Transport von Abfällen in Kraftfahrzeugen gehöre typischerweise nicht mehr zum "Überlassen", sondern bereits zum Bereich des Einsammelns und Beförderns durch die entsorgungspflichtige Körperschaft.

  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 45.80

    Abfallbeseitigung - Kreis der Verpflichteten - Abschließende Regelung -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1999 - 7 C 26.98
    Vielmehr waren, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7C 45.80 - BVerwGE 67, 8 [11]; vgl. zuletzt Beschluß vom 27. Juli 1995 BVerwG 7 NB 1.95 BVerwGE 99, 88 [91]), konkretisierende landesrechtliche Regelungen über die Art und Weise der Überlassung zulässig.
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